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   BayObLG, 19.10.1995 - 3Z BR 17/90   

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BayObLG, 19.10.1995 - 3Z BR 17/90 (https://dejure.org/1995,7356)
BayObLG, Entscheidung vom 19.10.1995 - 3Z BR 17/90 (https://dejure.org/1995,7356)
BayObLG, Entscheidung vom 19. Oktober 1995 - 3Z BR 17/90 (https://dejure.org/1995,7356)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 1996, 526
  • BB 1996, 259
 
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Wird zitiert von ... (119)

  • LG München I, 31.07.2015 - 5 HKO 16371/13

    Höhere Barabfindung für Aktionäre

    Bei der Ermittlung des Ertragswerts im Zusammenhang mit aktienrechtlichen Strukturmaßnahmen finden angesichts des grundlegenden Stand-alone-Prinzips nur solche Synergien oder Verbundeffekte Berücksichtigung, die auch ohne die geplante Strukturmaßnahme durch Geschäfte mit anderen Unternehmen hätten realisiert werden können (vgl. OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 745 f. = AG 2000, 428, 429; AG 2011, 420; BayOblG AG 1996, 127, 128; LG München I, Beschluss vom 28.5.2014, Az. 5 HK O 22657/12; Zeidler in: Semler/Stengel, UmwG, 3. Aufl., § 9 Rdn. 47).
  • OLG Düsseldorf, 31.01.2003 - 19 W 9/00

    Ermittlung des Börsenwertes einer einzugliedernden Aktiengesellschaft

    Soweit die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 14), 18), 19), 47) und 64) erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 22 Abs. 1 FGG eingelegt worden sind, sind sie als unselbstständige Anschlussbeschwerden zulässig (BGHZ 71, 314; BayOblG, AG 1996, 127).

    Nur die volle Abfindung ist angemessen (BVerfGE 14, 263, 284; BGHZ 71, 40, 51; BayOblG, WM 1996, 526, 528; Senat AG, 1990, 397; Kölner Kommentar zum Aktiengesetz - Koppensteiner, 2. Aufl. § 305 Rn. 27).

    In der Rechtsprechung ist bisher in der Regel ein Satz von 7, 5 bis 8% angenommen worden (Senat, WM 1988, 1052, 1058; Senat, AG 1991, 196; Senat, WM 1992, 986, 991; BayOblG, AG 1996, 127, 129; Seetzen, WM 1994, 45, 48).

    Übereinstimmung besteht in Rechtsprechung und Schrifttum dahingehend, dass im Risikozuschlag nur außergewöhnliche Ereignisse berücksichtigt werden können, da die spezifischen Unternehmensrisiken ebenso wie die entsprechenden Chancen bereits bei der Ermittlung des Unternehmensertrages zu berücksichtigen sind (Senat, WM 1990, 1282, 1288; BayObLG, AG 1996, 127, 129; Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung, 3. Aufl. 1994, S. 176; Aha, AG 1997, 26, 33).

    Zu solchen Ereignissen zählen z.B. Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, Substanzverluste durch Betriebsstilllegungen, Aufwendungen für Umstrukturierungsmaßnahmen, Insolvenzen wichtiger Abnehmer, Belegschaftsveränderungen und Ähnliches sowie das stets vorhandene Insolvenzrisiko (Senat, WM 1992, 986, 991; BayObLG, AG 1996, 127, 128).

    Insbesondere mussten die beteiligten Gesellschaften auch nach der bisher schon überwiegenden Rechtsprechung mit einer Verzinsungspflicht hinsichtlich der Barabfindung rechnen (vgl. BayOblG, AG 1996, 127, 131 m.w.N.; Senat, DB 1998, 1454, 1456).

  • BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 101/99

    Vorlage an den BGH bei mehreren Verfahrensgegenständen

    Die Beschwerden sind jedoch als unselbständige Anschlussbeschwerden ebenso zulässig (vgl..BayObLG AG 1996, 127; Hüffer AktG 4. Aufl. 306 Rn. 4; MünchKommAktG/Bilda 2. Aufl. § 306 Rn. 117) wie die ausdrücklich so bezeichneten weiteren Rechtsmittel der Antragsgegnerinnen vom 2.8.1999.

    Angemessen ist eine Abfindung, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist, die also dem vollen Wert seiner Beteiligung entspricht (BVerfGE 14, 263/284; 100, 289/304 f.; BayObLG AG 1996, 127; Hüffer AktG § 305 Rn. 18; MünchKommAktG/Bilda § 305 Rn. 59).

    Dabei wird in sachgerechter Weise als Basiszinssatz der Durchschnitt der Zinssätze herangezogen, die in der Vergangenheit (hier in den letzten 20 Jahren vor dem Stichtag) bei einer Anlage in risikoarmen Wertpapieren zu erzielen war (vgl. BayObLG AG 1996, 127/129; OLG Düsseldorf AG 2000, 323/324 f.; OLG Celle AG 1999, 128/130; OLG Stuttgart AG 2000, 428/431).

    Dieser Umstand muss bei dem Vergleich mit einer Anlage in fest verzinslichen Anleihen berücksichtigt werden, da diese in vollem Umfang der Geldentwertung unterliegen (vgl. BayobLG AG 1996, 127/129; OLG Düsseldorf AG 2000, 323/325; Großfeld Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht 3. Aufl. S. 72 f.; MünchKommAktG/Bilda § 305 Rn. 79).

    Ein solcher Zuschlag ist bei der Festlegung des Kapitalisierungszinssatzes anzusetzen, wenn nicht schon ein entsprechender Abschlag bei den prognostizierten Erträgen gemacht worden ist (BayObLG AG 1996, 127/129 f.; OLG Düsseldorf AG 2000, 323/325; Hanseatisches OLG Hamburg NZG 2001, 471/473; ablehnend OLG Celle AG 1999, 128/130 f.; wie hier auch IDW § 1 Rn. 94 ff.).

    Schon dieser Umstand schließt es aus, den in einem anderen Einzelfall gewählten Ansatz, als Anhaltspunkt für den Risikozuschlag abzustellen auf die Differenz zwischen Basiszins und banküblicher Verzinsung von Großkrediten (BayObLG AG 1996, 127/129 f.; vgl. auch HFA 2/1983 Abschnitt B 3), schematisch auf andere Fälle zu übertragen.

    Dieser variable Zinssatz findet auch Anwendung für den Zeitraum vor der Einführung der erwähnten, die Rechtslage nur klarstellenden Vorschrift durch das Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts vom 20.10.1994 (BGBl. 1 3210; vgl. BayObLG AG 1996, 127/131; OLG Celle AG 1999, 128/131; OLG Stuttgart AG 2000, 428/432; MünchKommAktG/Bilda § 305 Rn. 93).

    Zwar sind Zinsen nach einhelliger Auffassung neben dem Ausgleich nicht für denselben Zeitraum zu zahlen (vgl. BayObLG AG 1996, 127/131; OLG München AG 1998, 239; Ammon FGPrax 1998, 121/122; MünchKommAktG/Bilda § 305 Rn. 99).

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